Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner
Information zur Beitragspflicht
Zum 1.7.2024 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten beschlossen (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz).
Dieses Gesetz sieht einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und damit eine höhere Rente für Erwerbsminderungsrentner vor. Konkret betrifft es die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat.
Aufgrund der Kurzfristigkeit kann die Änderung zum 01.07.2024 von der Deutschen Rentenversicherung nicht vollständig umgesetzt werden. Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt nun in zwei Stufen:
In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt zu der bisherigen Rente ausgezahlt.
In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und zusammen in einem Betrag als Rente ausgezahlt.
Der neue Rentenzuschlag ab Juli 2024 unterliegt auch der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für pflichtversicherte Rentner ergeben sich keine Änderungen. Der Rentenversicherungsträger führt auch aus dem Rentenzuschlag die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die jeweilige Krankenkasse ab.
Anders sieht es bei freiwillig versicherten Rentner, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen aus. Nachdem durch die Deutsche Rentenversicherung keine Mitteilung über die Höhe und Auszahlung des Zuschlags an die Krankenkasse erfolgt, sind die Rentner verpflichtet dies selbst ihrer Krankenkasse mitzuteilen.
Der neue Zuschlag zur Rente sollte z. B. durch einen Kontoauszug der Krankenkasse nachgewiesen werden. Diese nimmt dann eine Neuberechnung der Beiträge ab 01.07.2024 vor.
Erst ab dem 1. Dezember 2025 erfolgt eine Meldung des Zuschlags durch die Deutsche Rentenversicherung. Bei einer fehlenden Nachweisführung hätte dies dann rückwirkende Beitragskorrekturen und Nachzahlungen zur Folge.