Beitrag 2024
Fairer Preis für starke Leistungen
Der Beitragssatz, den eine gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied verlangt, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
Der eine Teil – d.h. der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz – ist vom Gesetzgeber in seiner Höhe vorgeschrieben und stellt gewissermaßen einen Mindestbeitragssatz dar.
Der andere Teil wird als kassenindividueller Zusatzbeitrag bezeichnet und je nach Finanzbedarf der einzelnen Krankenkasse individuell festgelegt.
Allgemeiner Beitragssatz gilt unter anderem für Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige mit Krankengeldanspruch |
14,6 % |
Ermäßigter Beitragssatz gilt beispielsweise für Selbständige ohne Krankengeldanspruch |
14,0 % |
Individueller Zusatzbeitrag der SKD BKK gilt für alle Mitglieder der SKD BKK |
1,49 % |
Arbeitnehmer
Wenn Sie eine abhängige Beschäftigung ausüben – oder anders gesagt: wenn Sie Arbeitnehmer sind –, dann sind Sie in der Regel krankenversicherungspflichtig. Nur wenn Ihr Arbeitsentgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 69.300,00 Euro im Kalenderjahr 2024) übersteigt, entfällt diese Versicherungspflicht. Sie können sich dann aber freiwillig bei der SKD BKK weiterversichern.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich grundsätzlich immer nach der Höhe Ihrer Einkünfte, d.h. in erster Linie nach Ihrem Bruttolohn/-gehalt, wenn Sie Arbeitnehmer sind. Dabei gibt es jedoch eine Obergrenze, denn die Krankenversicherungsbeiträge werden maximal aus einem monatlichen Entgelt von 5.175,00 Euro (2024) berechnet. Wenn also Ihr Bruttolohn/-gehalt diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, dann hat dies keinen Einfluss mehr auf die Höhe Ihres Beitrags.
Als Beitragssatz ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent heranzuziehen; die Hälfte davon trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der ab dem 01.01.2019 ebenfalls zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen ist. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag beträgt bei der SKD BKK 1,49 Prozent.
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer berechnet der Arbeitgeber die Beiträge. Diese werden dann vom Lohn/Gehalt einbehalten und direkt an den Gesundheitsfonds abgeführt. Oft übernimmt der Arbeitgeber diese Aufgabe auch für seine freiwillig versicherten Arbeitnehmer, obwohl diese grundsätzlich ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zu zahlen hätten.
Selbstständige
Wenn Sie hauptberuflich selbständig sind, dann können Sie sich bei der SKD BKK freiwillig versichern. Sie haben dabei die Wahl, ob Sie sich mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichern möchten – und diese Entscheidung ist maßgeblich für den Beitragssatz, den Sie zu zahlen haben:
Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld ermäßigter Beitragssatz |
14,0 % |
Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld allgemeiner Beitragssatz |
14,6 % |
Hinzu kommt: | |
Der Individuelle Zusatzbeitrag der SKD BKK gilt für alle Mitglieder der SKD BKK |
1,49 % |
Als Beitragsbemessungsgrundlage gilt grundsätzlich das in Ihrem Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen.
Allerdings gibt es dabei eine Mindestbemessungsgrundlage, die 2024 bei 1.178,33 Euro im Monat liegt. Das bedeutet, dass Sie mindestens aus diesem Betrag Beiträge zahlen müssen, auch wenn Ihr tatsächliches Einkommen niedriger ist.
Auf der anderen Seite gibt es die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, die 2024 5.175,00 Euro im Monat beträgt. Das heißt, dass die diesen Betrag übersteigenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt bleiben.
Rentner
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich grundsätzlich immer nach der Höhe Ihrer Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn Sie in Ruhestand gehen oder bereits im Ruhestand sind. Aber es ist auch eine weitere Frage von Bedeutung: Sind Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (kurz: KVdR) oder sind Sie als Rentner freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse?
Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung)
Wenn für Sie eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner besteht, dann zahlen Sie Ihren Beitrag ausschließlich aus der Rente bzw. den Renten und aus den sogenannten Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten). Sofern Sie daneben noch selbständig tätig sind, unterliegen die Einkünfte daraus auch der Beitragspflicht.
Als Beitragssatz ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent heranzuziehen. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der SKD BKK 1,49 % beträgt. Bei den gesetzlichen Renten zahlt die Hälfte der Beiträge der Rentenversicherungsträger. Bei Versorgungsbezügen ist der Beitrag grundsätzlich allein von Ihnen zu tragen, allerdings zahlen Sie Beiträge nur aus dem Betrag, der die Freigrenze von 176,75 Euro (2024) übersteigt.
Übrigens: Ob für Sie eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) besteht, hängt davon ab, ob sie eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen. Wenn Sie dazu Fragen haben, dann rufen Sie uns doch einfach an. Wir beraten Sie gerne!
Freiwillig versichert als Rentner
Wenn Sie als Rentner freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dann zahlen Sie Ihren Beitrag – ebenso wie ein pflichtversicherter Rentner – aus der Rente, aus Versorgungsbezügen und gegebenenfalls aus Ihren Einkünften, die Sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erzielen. Für diese Einnahmen ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent maßgeblich.
Darüber hinaus unterliegen aber bei einer freiwilligen Versicherung noch weitere Einnahmen der Beitragspflicht (z.B. Zinseinnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Für diese Einnahmen gilt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent.
Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der SKD BKK 1,49 % beträgt.
Studierende
Wenn Sie sich an einer Hochschule einschreiben möchten, dann müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind.
Bis zu Ihrem 25. Geburtstag können Sie während des Studiums weiterhin in der beitragsfreien Familienversicherung bleiben. Dieser Anspruch verlängert sich gegebenenfalls um die Zeit des Wehr-/Zivildienstes. Danach werden Sie in der Regel selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse – und zwar zu den besonders günstigen Konditionen der Krankenversicherung für Studenten (= Pflichtversicherung).
Die Bedingungen für die Beitragsberechnung bei Studenten sind vom Gesetzgeber ganz genau festgelegt: Es wird gewissermaßen ein fiktives monatliches Einkommen zugrunde gelegt. Und daraus berechnet sich dann der monatliche Beitrag nach einem Beitragssatz von 10,22 Prozent zuzüglich dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Bei der SKD BKK sind das dann (inklusive dem Zusatzbeitrag von 1,49 Prozent) 100,12 Euro im Monat. Zur Pflegeversicherung ist ein monatlicher Beitrag von 29,07 Euro (für Versicherte mit Kind/ern) bzw. 34,20 Euro (für kinderlose Versicherte) zu zahlen.
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten endet normalerweise mit dem Ende Ihres Studiums. Allerdings hat der Gesetzgeber hier gewisse Grenzen gesetzt: Die Krankenversicherung der Studenten ist längstens bis zum Ablauf desjenigen Semesters möglich, in dem Sie 30 Jahre alt werden.
Wichtig: Wenn Sie neben dem Studium noch arbeiten, dann kann dies Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz und auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge haben. Wenn Sie dazu Fragen haben, dann rufen Sie uns doch einfach an. Wir beraten Sie gerne!
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