Leistungserbringer
In unserem Bereich für Leistungserbringer finden Sie wichtige Informationen rund um die Abrechnung von Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und Leistungen der Pflegeversicherung.
Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel
Genehmigungspflicht / Elektronischer Kostenvoranschlag
Die Abgabe von (Pflege-)Hilfsmitteln und die damit verbundenen Dienstleistungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte. Eine kassenärztliche Verordnung bzw. ein Rezept ist zwingend erforderlich.
Generelle Genehmigungspflicht (auch bei einen Gesamtpreis von unter 77,00 Euro brutto) besteht für folgende Hilfsmittel bzw. Produktgruppen:
• PG 11 (Hilfsmittel bei Dekubitus);
• PG 14 (Inhalationsgeräte);
• PG 15.25.01. – 15.25.03. (aufsaugende Inkontinenzartikel)
Pflegehilfsmittel und doppelfunktionale Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Toilettenhilfen etc.) sind von der Genehmigungsfreiheit ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt für im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Hilfsmittel und die damit verbundenen Dienstleistungen Genehmigungsfreiheit bis zu einem Gesamtwert von 77,00 Euro brutto. Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist die Summe des Kostenvoranschlags maßgeblich, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln der Gesamtwert der ärztlichen Verordnung.
Anträge auf Genehmigung sind möglichst per elektronischem Kostenvoranschlag (eKV) einzureichen, da auf diesem Wege die Bearbeitung am schnellsten efolgen kann. Wir sind über die Zentrale Healthcare Plattform ZHP angeschlossen.
Lieferung von Hilfsmitteln
Die Lieferung der vorher genehmigten Hilfsmittel ist per eKV mit dem Liefertermin zu bestätigen. Eine entsprechende Rückmeldung ist auch bei einer Stornierung bzw. Nichtlieferung erforderlich, da es andernfalls zu Unstimmigkeiten bei den Rückholungsaufträgen kommen kann.
Langfristversorgung
Anträge, die auf eine längerfristige bzw. dauerhafte Versorgung mit Hilfsmitteln gerichtet sind, sind immer genehmigungspflichtig; insbesondere bei Versorgungen mit Monatspauschalen ist eine Dauerverordnung (z.B. für 6 oder 12 Monate) erforderlich.
Die Genehmigung einer längerfristigen bzw. dauerhaften Versorgung erfolgt immer (d.h. auch dann, wenn ein Kostenvoranschlag in Papierform eingereicht wurde) auf elektronischem Wege, da die Genehmigungsdaten zugleich an unser Abrechnungszentrum übermittelt werden.
Besonderheiten bei einzelnen Hilfsmitteln oder Produktgruppen
► 01.35.01.xxxx – Milchpumpen
Genehmigungsfreiheit besteht, sofern ein Höchstpreis von 1,64 Euro brutto je Tag und für Zubehör ein Bruttobetrag von maximal 30,00 Euro je Gesamtversorgung nicht überschritten werden. Bei einem Gesamtversorgungszeitraum von mehr als 12 Wochen ist ein Kostenvoranschlag zu erstellen und der Leistungszeitraum und die Art der Verordnung (z.B. 2. Folgeverordnung) zu vermerken. Doppelmilchpumpen bedürfen einer ausführlichen ärztlichen Begründung
► 03.xx.xx.xxxx – Applikationshilfen
Genehmigungsfreiheit besteht bis zu einem Gesamtpreis in Höhe von maximal 250,00 Euro brutto nach kassenärztlicher Verordnung.
► 03.99.99.1001 – Nadeln oder PEN-Kanülen
Genehmigungsfreiheit besteht bei Abrechnung laut GWQ-Vertragspreis oder für Apotheken bist zu maximal 0,24 €/Stück netto nach kassenärztlicher Verordnung.
► 15.25.04.xxxx bis 15.25.15.xxxx – ableitende Inkontinenzartikel
Genehmigungsfreiheit besteht bis zu einem Gesamtpreis in Höhe von maximal 150,00 Euro brutto je kassenärztlicher Verordnung. Es gelten die Festbeträge aus der Festbetragsvereinbarung vom 01.01.2008, soweit keine andere vertragliche Vereinbarung besteht.
► 21.28.01.xxxx – Blutdruckmessgeräte
Für Blutdruckmessgeräte übernehmen wir die vertraglich vereinbarten Preise abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Genehmigungsfreiheit besteht bis zu einem Gesamtpreis in Höhe von maximal 34,90 Euro brutto nach kassenärztlicher Verordnung.
► 21.34.02.xxxx – Blutzuckermessgeräte
Für Blutzuckermessgeräte zahlen wir einen Zuschuss in Höhe von 14,28 Euro abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Genehmigungsfreiheit besteht bis zu einem Gesamtpreis in Höhe von maximal 14,28Euro brutto nach kassenärztlicher Verordnung.
► 21.99.99.0001 – Stechhilfen
Genehmigungsfreiheit besteht bei Abrechnung laut GWQ-Vertragspreis oder für Apotheken bis zu maximal 24,00 €/Stück netto nach kassenärztlicher Verordnung.
► 21.99.99.1001 – Lanzetten
Genehmigungsfreiheit besteht bei Abrechnung laut GWQ-Vertragspreis oder für Apotheken bis zu maximal 0,10 €/Stück netto (bis 199 Stück) oder 0,09 €/Stück netto (ab 200 Stück) auf kassenärztlicher Verordnung.
► Batterien und Akkupacks zur Energieversorgung von Cochlear-Implantaten
Genehmigungsfreiheit besteht bis zu einem Einzelpreis von 1,00 Euro je Batterie und bis maximal 30 Stück je Monat. Bei Akkupacks besteht Genehmigungsfreiheit für maximal 2 Stück für 24 Monate, Preis je Stück maximal 450,00 Euro brutto.Bitte beachten Sie auch den Menüpunkt "Erfassungshinweise".
Vertragspartner und Verträge
Die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ist grundsätzlich nur durch Vertragspartner der SKD BKK möglich. Grundsätzlich gelten ab 01.09.2014 die Hilfsmittelverträge der GWQ bzw. für Hilfsmittel, die davon nicht abgedeckt sind, die bestehenden BKK-Landesverbandsverträge und folgende bundesweit geltende Verträge:
- BKK LV Vertrag Hörgeräte bundesweit mit BIHA
- BKK LV Vertrag Kunstaugen
- BKK LV Vertrag Augenoptik
- BKK LV Vertrag Inkontinenz in Heimen
Bitte beachten Sie, dass in den Verträgen und Vereinbarungen Regelungen getroffen sein können, die von den Ausführungen unter den Punkten 5 - 7 abweichen können. Bei Anfragen zu Landesverbandsverträgen wenden Sie sich bitte direkt an den Verband.
Für Leistungserbringer, die nicht Vertragspartner der SKD BKK sind, gilt generell eine Genehmigungspflicht vor Leistungserbringung. Der Leistungserbringer kann sich in diesem Fall an einen bestehenden Vertragspreis anlehnen und den Kostenvoranschlag (z.B. mit Skontoangebot) zur Genehmigung einreichen.
Erfassungshinweise
► zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Im eKV sollte zuerst die Hilfsmittelpauschale mit Pos.-Nr. 54.45.01.0999 mit dem Betrag von 40,00 Euro angegeben sein. Für Pauschalen mit Beihilfeanspruch verwenden Sie bitte Pos.-Nr. 54.45.01.0998 und 20,00 Euro. Darunter sind dann die einzelnen Positionen (z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, etc.) mit Betrag 0,00 und Menge 1 zu erfassen.
Bitte verwenden Sie folgende Positionsnummern:
- Anschlussgebühr Hausnotrufgerät = 52.40.01.1999
- Hausnotrufgerät = 52.40.01.1000
- Pauschale zVbPV-HIMI bis 40€/mtl. = 54.45.01.0999
- Beihilfe-Pauschale zVbPV-HIMI bis 20€/mtl. = 54.45.01.0998
- Fingerlinge = 54.99.01.0001
- Einmalhandschuhe = 54.99.01.1001
- Mundschutz = 54.99.01.2001
- Schutzschürzen - Einmalgebrauch = 54.99.01.3001
- Schutzschürzen - wiederverwendbar = 54.99.01.3002
- Handdesinfektion = 54.99.02.0001
- Flächendesinfektion = 54.99.02.0002
- saugende Bettschutzeinlagen - Einmalgebrauch = 54.45.01.0001
- saugende Bettschutzeinlagen - wiederverwendbar = 51.40.01.4000
Wichtig: Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind als separates Hilfsmittel zu erfassen, um der Zuzahlungsregelung Rechnung zu tragen.
► Inkontinenzartikel / ent.Nahrung / Verbandmittel
Bitte erstellen Sie den eKV so, dass zuerst die Pos.-Nr. der Pauschale (mit dem entsprechenden Betrag) steht. Bei Bedarf können dann die einzelnen Produkte als Einzelpositionen mit jeweils 0,00 Euro aufgeführt werden.
Bitte benutzen Sie folgende Positionsnummern:
- Inkontinenzpauschale aufsaugend = 15.25.99.9991
- Inkontinenzpauschale stat. Heime = 15.99.99.2001
- Inkontinenzpauschale Behinderteneinrichtungen = 15.00.99.9923
- Standard-/Spezialnahrung VP = 03.99.07.9991
- Technikpauschale = 03.99.07.9992
- Verbandmittelpauschale = 03.99.07.9993
Abrechnungszentrum
Für die Abrechnung von (Pflege-)Hilfsmitteln benötigen Sie eine IK-Nummer und eine Zulassung. Die Abrechnung erfolgt entsprechend gesetzlicher Vorschriften (§ 302 SGB V) und wird grundsätzlich direkt über unser Abrechnungszentrum abgewickelt:
Abrechnungszentrum Emmendingen
An der B3 Haus Nr. 6
79312 Emmendingen Telefon: 07641 9201-666
Telefax: 07641 9201-4507
E-Mail: onlinePlus@arz-emmendingen.de
Bitte beachten Sie: Papierabrechnungen für genehmigungspflichtige Hilfsmittel, die keinen Genehmigungsvermerk enthalten, werden ggf. abgewiesen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihrer Abrechnung die Genehmigung (Genehmigungsnummer falls vorhanden oder Kopie der Genehmigung bzw. der eKV-Genehmigung) beizufügen.
Bei Fragen zum Abrechnungsverfahren (beispielsweise zur Möglichkeit der elektronischen Abrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an unser Abrechnungszentrum.
Häusliche Krankenpflege
Die Antragsbearbeitung zur Häuslichen Krankenpflege erfolgt bei uns im Hause, sodass Sie die Verordnungen und ggf. weitere Antragsunterlagen in unserer Hauptverwaltung in Schweinfurt einreichen können. Sie erhalten zusammen mit der Genehmigung ein Aktenzeichen, welches Sie bei Anfragen verwenden können.
Für die Abrechnung von häuslicher Krankenpflege benötigen Sie das Aktenzeichen der Genehmigung, eine IK-Nummer und eine Zulassung. Die Abrechnung erfolgt entsprechend gesetzlicher Vorschriften (§ 302 SGB V) und wird grundsätzlich direkt über unser Abrechnungszentrum abgewickelt:
Abrechnungszentrum Emmendingen
An der B3 Haus Nr. 6
79312 Emmendingen Telefon: 07641 9201-0
Telefax: 07641 9201-4507
E-Mail: kundenservice@arz-emmendingen.de
Bei maschineller Abrechnung nach § 302 SGB V senden Sie bitte die Daten auf Datenträgern (Diskette, CD-ROM, E-Mail, DFÜ) direkt an das
Abrechnungszentrum Emmendingen
79310 Emmendingen
IK für Datenlieferungen: 107 436 557
E-Mail: tp5@arz-emmendingen.de
Für Fragen steht Ihnen Herr Goldbach vom Abrechnungszentrum unter 07641 9201-0 zur Verfügung.
Wichtig: Verwenden Sie entweder Papierabrechnungen oder die maschinelle Abrechnung – keinesfalls aber beides! – um Abweisungen oder Zahlungsverzögerungen zu vermeiden. Und geben Sie bitte immer den Kostenträger (d.h. die SKD BKK) und das Aktenzeichen an.
Bei Fragen zum Abrechnungsverfahren (beispielsweise zur Möglichkeit der elektronischen Abrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an unser Abrechnungszentrum.
Pflegeleistungen nach dem SGB XI (außer Pflegehilfsmittel)
Ab sofort können Sie Ihre Abrechnung für Leistungen der Pflegeversicherung über das Datenaustauschverfahren nach § 105 SGB XI mit uns abrechnen.
Abrechenbare Leistungen
Folgende Leistungsarten der Pflegeversicherung können Sie über das Datenaustauschverfahren abrechnen:
- Pflegesachleistung nach §36 SGB XI
- Tagespflege
- Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
- Verhinderungspflege
- Zuschuss nach § 43 Abs. 4 SGB XI
- Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
- Beratungsgutschein nach § 7b SGB XI
- Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI
- Pflegekurse nach § 45 SGB XI (z.B. Schulung in der Häuslichkeit)
- Leistungen nach § 43b SGB XI (Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung)
Bitte beachten Sie: Wir können ab 01.10.2021 elektronische Rechnungen annehmen und verarbeiten, auch wenn diese Zeiträume vor dem 01.10.2021 betreffen.
Datenannahme
Die BITMARCK Service GmbH ist die Datenannahmestelle der SKD BKK.
Alle elektronischen Abrechnungsdaten nach § 105 SGB V (CD-Rom, E-Mail, DFÜ) sind daher an folgende Adresse zu übermitteln:
BITMARCK Service GmbH
Postfach 10 04 53
45004 Essen
Für die Übermittlung von digitalisierten Abrechnungen im Rahmen des KKS konformen E-Mail Verfahrens ist die E-Mail Adresse: le@bitmarck-daten.de
In der Betreff-Zeile der E-Mail ist bitte ausschließlich das Absender-IK einzutragen.
Logischer und physikalischer Empfänger
Das für Datenlieferungen zu nutzende Institutionskennzeichen (IK) lautet: 104 027 544; es ist im Auftragssatz im Feld “EMPFÄNGER_ PHYSIKALISCH” einzutragen. Im Feld “EMPFÄNGER_NUTZER” des Auftragssatzes ist ebenfalls das IK 104 027 544 als entschlüsselungsbefugte Datenannahmestelle einzutragen.
Kostenträger
Als Kostenträger-IK geben Sie bitte für den Datenaustausch nach § 105 SGB XI das Haupt-IK der Pflegekasse an: 188 833 505
Postfach für Papierbelege
Die Urbelege und Leistungsnachweise schicken Sie bitte an folgende Adresse:
SKD BKK
Schultesstr. 19 A
97421 Schweinfurt
Zentrale Ansprechstelle zum Datenaustausch
Bei Fragen zum Abrechnungsverfahren wenden Sie sich bitte direkt an:
BITMARCK Service GmbH
Postfach 10 04 53
45004 Essen
Telefon: 0800 BITMARCK (0800 / 2486 2725)
Telefax: 0800 BITMARCKFAX (0800 / 2486 2725 329)
E-Mail: servicedesk@bitmarck.de