Fahrkosten

Zu den Leistungen der SKD BKK gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme von Fahrkosten. Dabei sind allerdings einige Vorschriften des Gesetzgebers zu beachten.

Kostenübernahme

Die Kostenübernahme ist möglich für

  • die Hin- und Rückfahrt bei stationären Behandlungen (z.B. im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung);
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus – auch wenn sich dann herausstellt, dass eine stationäre Behandlung nicht notwendig ist;
  • Krankentransporte (in speziell eingerichteten Krankentransportwagen und mit einer medizinisch geschulten Begleitperson).

Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen können die Fahrkosten nur in besonderen Ausnahmefällen von uns übernommen werden; beispielsweise wenn

  • durch die ambulante Behandlung eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird;
  • es sich um eine besondere (Serien-)Therapie handelt (z.B. Dialysebehandlung oder onkologische Strahlen-/Chemotherapie);
  • wenn Ihnen ein Schwerbehindertenausweis mit Kennzeichen aG; Bl oder H vorliegt
  • wenn Sie gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind oderwenn Sie gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3 eingestuft sind und dieser Pflegegrad das Ergebnis der Überleitung aus Pflegestufe II (bis 31.12.2016) ist
  • wenn Sie gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3 eingestuft sind und Ihr Arzt auf dem Vordruck bestätigt, dass Sie wegen dauerhafter Einschränkung der Mobilität einer Beförderung bedürfen.

Für alle Fahrten gilt: Eine Kostenübernahme ist nur bis zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und nur für das aus ärztlicher Sicht geeignete Transportmittel möglich.

Der gesetzliche Eigenanteil beträgt 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro. Bei Rehabilitationsleistungen ist kein Eigenanteil zu zahlen.

Mehr Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme finden Sie hier:

Informationsblatt Fahrkosten

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