Arbeitgeber-Center
Hier finden Sie alle Informationen, die für Arbeitgeber wichtig sind: unsere Beitragssätze, Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung, Fälligkeitstermine ...
Unsere Kontaktdaten
Bei Fragen zum Versicherungs- und Meldewesen wenden Sie sich bitte an unser Service-Team in Schweinfurt - Telefon-Nr.: 09721 9449-0.
Für Fragen zum Beitragseinzug /zur Beitragsüberwachung ist unser Kompetenz-Team Beiträge für Sie da - Telefon-Nr.: 040 20901-1454.
Kassenbetriebsnummer: 74773896
Bankverbindung:
HypoVereinsbank Schweinfurt
IBAN: DE 83793200750005167230
BIC: HYVEDEMM 451
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Meldungen zur Sozialversicherung
Für die Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen geben Sie bitte als Empfänger-Betriebsnummer in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm die Nummer 353 821 42 (Bitmarck Service GmbH) an. Ihre Daten senden Sie bitte an die E-Mail-Adresse: ag@bitmarck-daten.de
Rechengrößen und Entgeltgrenzen 2024
jährlich | monatlich | ||
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV | West | 90.600,00 € | 7.550,00 € |
Ost | 89.400,00 € | 7.450,00 € | |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | West | 62.100,00 € | 5.175,00 € |
Ost | 62.100,00 € | 5.175,00 € | |
Jahresarbeitsentgeltgrenze | Allgemein | 69.300,00 € | |
Bestandsfälle | 62.100,00 € | ||
Geringverdienergrenze | 325,00 € | ||
Geringfügigkeitsgrenze | 538,00 € | ||
Bezugsgröße RV/ALV | West | 42.420,00 € | 3.535,00 € |
Ost | 41.580,00 € | 3.465,00 € | |
Bezugsgröße KV/PV | West | 42.420,00 € | 3.535,00 € |
Ost | 42.420,00 € | 3.535,00 € |
Beitragsübersicht
Seit dem 01.01.2015 setzt sich der Beitragssatz, den eine gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied verlangt, aus zwei Bestandteilen zusammen:
● Der eine Teil – d.h. der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz – ist vom Gesetzgeber in seiner Höhe vorgeschrieben und stellt gewissermaßen einen Mindestbeitragssatz dar.
● Der andere Teil wird als kassenindividueller Zusatzbeitrag bezeichnet und je nach Finanzbedarf der einzelnen Krankenkasse individuell festgelegt. Bei der SKD BKK beträgt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ab/seit dem 01.01.2024 1,49 %.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist seit dem 01.01.2019 je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Beiträge für freiwillige Mitglieder, Studenten und Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 01.01.2024 als PDF-Download.
Beitragsfälligkeit
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ein eventuell verbleibender Beitragsrest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Das sind die Fälligkeitstermine 2024 für die Beitragszahlung:
29. Januar | 27. Februar | 26. März | 26. April | 28. Mai | 26. Juni |
29. Juli | 28. August | 26. September | 29. Oktober | 27. November | 23. Dezember |
Umlageversicherung
Zuständig für das Umlageverfahren der SKD BKK ist die
BKK-Arbeitgeberversicherung
Olvenstedter Chaussee 126
39130 Magdeburg
Telefon: 0391 72518-100
Fax: 0391 72518-20
E-Mail: info@bkk-aag.de
Umlagesätze:
Umlage U1 (allgemeiner Umlagesatz, Erstattung 60%) ► 2,3 %
Umlage U1 (ermäßigter Umlagesatz, Erstattung 50 %) ► 1,9 %
Umlage U1 (erhöhter Umlagesatz, Erstattung (80 %) ► 4,4 %
Umlage U2 (Erstattung 100 %, zzgl. 20 % als pauschale Abgeltung der Arbeitgeberbeitragsanteile bei Beschäftigungsverbot) ► 0,45 %
Insolvenzgeldumlage
Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit für maximal drei Monate Insolvenzgeld. Dieses Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die von den Arbeitgebern zu zahlen ist.
Die Insolvenzgeldumlage wird über den Beitragsnachweis in der Beitragsgruppe 0050 gemeldet und ist monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (bzw. bei geringfügig Beschäftigten an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abzuführen.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,06 %. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden, das auch zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen ist. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen wären, wenn Rentenversicherungspflicht bestünde.
Formulare
HINWEIS: Das bestehende DEÜV-Meldeverfahren wurde um den Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) erweitert, um die Verfahren in der Sozialversicherung effektiver zu gestalten. Der Datensatz Arbeitgeberkonto beinhaltet Datenbausteine wie z. B. Name und Anschrift, Dienstleister/Steuerberater, Ansprechpartner, Wahlerklärung zum Umlageverfahren sowie das SEPA-Lastschriftmandat.
Die Fragebögen in Papierform entfallen grundsätzlich zum 01.07.2023. Die SKD BKK bietet für eine Übergangszeit von zwei Monaten noch weiterhin die Papierformate an. Nach der Übergangszeit soll eine maschinelle Übermittlung erfolgen.